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   VGH Baden-Württemberg, 05.03.1997 - A 13 S 188/96   

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VGH Baden-Württemberg, 05.03.1997 - A 13 S 188/96 (https://dejure.org/1997,12624)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.03.1997 - A 13 S 188/96 (https://dejure.org/1997,12624)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. März 1997 - A 13 S 188/96 (https://dejure.org/1997,12624)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Sog "Botschaftsflüchtlinge" sind keine Kontingentflüchtlinge; Widerruf einer Asylanerkennung - zum Begriff "unverzüglich" in AsylVfG 1992 § 73 Abs 1 S 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.1996 - 11 A 10136/96

    Albanische Staatsangehörige; Botschaftsflüchtlinge in Tirana;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.03.1997 - A 13 S 188/96
    In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.2.1996 - 9 C 145.95 -, das Urteil des Senats vom 22.11.1994 - A 13 S 2772/94 -, die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.10.1995 - 23 A 4111/94.A - und - 23 A 5976/94.A - sowie das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.9.1996 - 11 A 10136/96.OVG -), daß der Erwerb der Kontingentflüchtlingseigenschaft unbeschadet der im Zeitpunkt der Übernahmeerklärung nach § 22 AuslG a.F./§ 33 AuslG n.F. geltenden Fassung des § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.7.1980 (BGBl. I S. 1057) - HumHiG - eine Aufnahme ohne zeitliche Begrenzung "auf Dauer" voraussetzt.

    Wie schon das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 12.9.1996, a.a.O. auch nach Auffassung des Senats zutreffend ausgeführt hat, ist die Frage der rechtlichen Stellung der Botschaftsflüchtlinge - dies ergibt sich aus dem der Auskunft des Bundesministeriums des Innern vom 23.7.1996 an den Senat beigefügten Tagebuch - in dem von Ministerialrat Haberland geleiteten Krisenstab vor deren Einreise am 11.7.1990 eingehend erörtert worden.

    Bei dieser Sachlage steht zur Überzeugung des Senats fest, daß jedenfalls zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers in das Bundesgebiet am 14.7.1990 eine Erklärung des Bundesministers des Innern, daß sie auf Dauer als Kontingentflüchtlinge übernommen würden, auch dem Telefax des Bundesministeriums des Innern vom 10.7.1990 und sonstigen Umständen nicht entnommen werden kann, wobei es auf die spätere Erörterung des Status der Botschaftsflüchtlinge in den Bundesländern (vgl. dazu das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.9.1996 a.a.O. (S. 9)) aus Rechtsgründen nicht ankommt.

    Abgesehen davon, daß der Bundesminister des Innern jedenfalls nicht ohne weiteres der Zusage der albanischen Behörden vertrauen konnte, den Botschaftsflüchtlingen werde Straffreiheit gewährt (vgl. dazu das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.9.1996 a.a.O., S. 12), war es nicht Sache des Bundesministers des Innern, sondern des weisungsungebundenen Entscheiders beim Bundesamt, darüber zu entscheiden, ob die Botschaftsflüchtlinge Asylrecht genießen.

    Mit dem Bundesamt und dem OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 12.9.1996 a.a.O. geht auch der Senat davon aus, daß nach dem Zusammenbruch des poststalinistischen Regimes in Albanien und dem allmählichen Übergang zu rechtsstaatlichen Verhältnissen (vgl. dazu den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9.8.1993 - Stand: Ende Juli 1993 - sowie den Lagebericht von ai vom März 1994) heute Maßnahmen des albanischen Staates gegen ehemalige Botschaftsflüchtlinge nicht mehr wahrscheinlich sind und auch ehemals illegale Ausreisen aus Albanien sowie eine Asylantragstellung im Ausland nicht mehr als ein Straftatbestand angesehen werden (vgl. dazu die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9.11.1993 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen sowie die Auskunft von ai vom 21.2.1994 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen).

  • BVerwG, 27.02.1996 - 9 C 145.95

    Asylrecht: Widerruf der Asylanerkennung und Feststellung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.03.1997 - A 13 S 188/96
    In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.2.1996 - 9 C 145.95 -, das Urteil des Senats vom 22.11.1994 - A 13 S 2772/94 -, die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.10.1995 - 23 A 4111/94.A - und - 23 A 5976/94.A - sowie das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.9.1996 - 11 A 10136/96.OVG -), daß der Erwerb der Kontingentflüchtlingseigenschaft unbeschadet der im Zeitpunkt der Übernahmeerklärung nach § 22 AuslG a.F./§ 33 AuslG n.F. geltenden Fassung des § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.7.1980 (BGBl. I S. 1057) - HumHiG - eine Aufnahme ohne zeitliche Begrenzung "auf Dauer" voraussetzt.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27.2.1996 a.a.O. ausgeführt hat, obliegt es dem Bundesminister des Innern im Rahmen seiner nach § 33 AuslG i.V.m. § 1 HumHiG zu treffenden Entscheidung bei der Übernahme auch zu bestimmen, ob die übernommenen Flüchtlinge zeitlich begrenzt zum Zwecke der Aufenthaltsgewährung übernommen oder ob sie auf Dauer aufgenommen werden sollten.

    Maßgebend ist insoweit der erklärte Wille, wie er regelmäßig bei der Ankunft der übernommenen Flüchtlinge im Bundesgebiet in Erscheinung tritt, wobei ein späterer Sinneswandel unbeachtlich ist (BVerwG, Urteil vom 27.2.1996 a.a.O.).

    Gegen eine solche Annahme spricht schon, daß das Asylrecht keinen unveränderbaren Status gewährt, sondern sein Bestand von der Fortdauer der das Asylrecht begründenden Umstände abhängig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1992 - 9 C 3.92 -) und dieser Unterschied im Vergleich mit der dauerhaften Rechtsstellung des Kontingentflüchtlings (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 17.1.1992 - 9 C 77.89 - und vom 27.2.1996, a.a.O.) dem letztlich die politische Übernahmeentscheidung treffenden Bundesminister des Innern und dem Staatssekretär aufgrund der sachkundigen Beratung durch den Leiter des Krisenstabes bewußt war.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.1994 - A 13 S 2772/94

    Keine Beteiligung des Bundesbeauftragten am Widerruf der Asylberechtigung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.03.1997 - A 13 S 188/96
    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsauffassung des Senats im Urteil vom 22.11.1994 - A 13 S 2772/94 - im Ergebnis bestätigt; allerdings sieht es die Ermächtigungsgrundlage für diese Entscheidung in einer Rechtsanalogie zu den Regelungen in den §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 3 Satz 1, 32, 39 Abs. 2 und 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG.

    In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.2.1996 - 9 C 145.95 -, das Urteil des Senats vom 22.11.1994 - A 13 S 2772/94 -, die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.10.1995 - 23 A 4111/94.A - und - 23 A 5976/94.A - sowie das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.9.1996 - 11 A 10136/96.OVG -), daß der Erwerb der Kontingentflüchtlingseigenschaft unbeschadet der im Zeitpunkt der Übernahmeerklärung nach § 22 AuslG a.F./§ 33 AuslG n.F. geltenden Fassung des § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.7.1980 (BGBl. I S. 1057) - HumHiG - eine Aufnahme ohne zeitliche Begrenzung "auf Dauer" voraussetzt.

    Jedenfalls aber sind, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22.11.1994 a.a.O. festgestellt hat und wovon auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in den genannten Urteilen ausgehen, diese albanischen Botschaftsflüchtlinge mit der Übernahme in das Bundesgebiet nicht auf Dauer aufgenommen worden.

    Auch den Presseberichten kann, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22.11.1994, a.a.O. unter Bezugnahme auf die dort dargelegten Quellen ausgeführt hat, eine solche öffentliche Verlautbarung nicht entnommen werden.

  • BVerwG, 24.11.1992 - 9 C 3.92

    Anforderungen an den Entzug der Asylberechtigung - Prognosemaßstab der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.03.1997 - A 13 S 188/96
    Gegen eine solche Annahme spricht schon, daß das Asylrecht keinen unveränderbaren Status gewährt, sondern sein Bestand von der Fortdauer der das Asylrecht begründenden Umstände abhängig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1992 - 9 C 3.92 -) und dieser Unterschied im Vergleich mit der dauerhaften Rechtsstellung des Kontingentflüchtlings (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 17.1.1992 - 9 C 77.89 - und vom 27.2.1996, a.a.O.) dem letztlich die politische Übernahmeentscheidung treffenden Bundesminister des Innern und dem Staatssekretär aufgrund der sachkundigen Beratung durch den Leiter des Krisenstabes bewußt war.

    Ein Vertrauen scheitert bereits daran, daß die Asylberechtigung auf die Dauer des Fortbestehens der Asylanerkennungsgründe, d. h. auf das Fortbestehen eines politischen Verfolgungstatbestandes (vgl. BVerwG, Urt. vom 24.11.1992 a.a.O.), zeitlich beschränkt ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1995 - 23 A 4111/94

    Bundesbeauftragter; Asylangelegenheiten; Widerrufsverfahren; Einreise in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.03.1997 - A 13 S 188/96
    In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.2.1996 - 9 C 145.95 -, das Urteil des Senats vom 22.11.1994 - A 13 S 2772/94 -, die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.10.1995 - 23 A 4111/94.A - und - 23 A 5976/94.A - sowie das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.9.1996 - 11 A 10136/96.OVG -), daß der Erwerb der Kontingentflüchtlingseigenschaft unbeschadet der im Zeitpunkt der Übernahmeerklärung nach § 22 AuslG a.F./§ 33 AuslG n.F. geltenden Fassung des § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.7.1980 (BGBl. I S. 1057) - HumHiG - eine Aufnahme ohne zeitliche Begrenzung "auf Dauer" voraussetzt.

    Denn selbst wenn man dies bejahte, käme dem Begriff "unverzüglich" in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG allenfalls der Charakter einer Verwaltungsverfahrensvorschrift zu mit der Folge, daß Verstöße hiergegen sanktionslos blieben (vgl. hierzu auch § 46 VwVfG sowie ebenso OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 27.10.1995 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.1996 - A 13 S 2935/95

    Sog "Botschaftsflüchtlinge" sind keine Kontingentflüchtlinge; Widerruf einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.03.1997 - A 13 S 188/96
    Das Senatsurteil vom 27.11.1996 - A 13 S 2935/95 - und die in ihm zitierten Erkenntnisquellen wurden zum Gegenstand der Verhandlung gemacht.

    Denn abgesehen davon, daß der Generalsekretär des Deutschen Roten Kreuzes in seiner Erklärung vom 17.5.1996 (vgl. VGH-Akte - A 13 S 2935/95 -, Aktenseite 53) insoweit ein Mißverständnis infolge der damaligen "Hektik und Turbulenzen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Verteilung und Versorgung der albanischen Botschaftsflüchtlinge" nicht ausschließt und der Leiter des Krisenstabes in einer nachträglichen dienstlichen Erklärung vom 19.7.1996 (vgl. VGH-Akte a.a.O., Aktenseite 105/113) aufgrund des gesamten Ablaufes der Übernahmeaktion eine solche Erklärung ausschließt, wäre sie auch keine rechtlich verbindliche Verlautbarung des Bundesministers des Innern über die Übernahme der Botschaftsflüchtlinge auf Dauer, da nichts dafür ersichtlich ist, daß der Leiter des Krisenstabes überhaupt zu einer solchen Erklärung autorisiert gewesen wäre.

  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81

    Politische Verfolgung - Rückkehr in den Verfolgerstaat - Zumutbarkeit -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.03.1997 - A 13 S 188/96
    Denn mit dem Bundesamt kann auch der Senat davon ausgehen, daß beim Kläger im Falle einer Rückkehr nach Albanien eine Wiederholung der Umstände, die letztlich zu seiner Anerkennung als politisch Verfolgter geführt haben, im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 2.8.1983, BVerwGE 67, 314, 316) ausgeschlossen werden kann und des weiteren auch ausgeschlossen werden kann, daß ihm wegen seiner Flucht in die deutsche Botschaft und seiner Ausreise aus Albanien aufgrund der Übernahmeerklärung des Bundesministers des Innern noch irgendwelche Repressalien drohen.
  • BVerwG, 17.02.1992 - 9 C 77.89

    Asylverfahren - Kontigentflüchtlingsgesetz - Geltungsbereich des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.03.1997 - A 13 S 188/96
    Gegen eine solche Annahme spricht schon, daß das Asylrecht keinen unveränderbaren Status gewährt, sondern sein Bestand von der Fortdauer der das Asylrecht begründenden Umstände abhängig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1992 - 9 C 3.92 -) und dieser Unterschied im Vergleich mit der dauerhaften Rechtsstellung des Kontingentflüchtlings (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 17.1.1992 - 9 C 77.89 - und vom 27.2.1996, a.a.O.) dem letztlich die politische Übernahmeentscheidung treffenden Bundesminister des Innern und dem Staatssekretär aufgrund der sachkundigen Beratung durch den Leiter des Krisenstabes bewußt war.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1995 - 23 A 5976/94

    Bundesbeauftragter; Asylangelegenheiten; Widerrufsverfahren; Einreise in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.03.1997 - A 13 S 188/96
    In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.2.1996 - 9 C 145.95 -, das Urteil des Senats vom 22.11.1994 - A 13 S 2772/94 -, die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.10.1995 - 23 A 4111/94.A - und - 23 A 5976/94.A - sowie das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.9.1996 - 11 A 10136/96.OVG -), daß der Erwerb der Kontingentflüchtlingseigenschaft unbeschadet der im Zeitpunkt der Übernahmeerklärung nach § 22 AuslG a.F./§ 33 AuslG n.F. geltenden Fassung des § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.7.1980 (BGBl. I S. 1057) - HumHiG - eine Aufnahme ohne zeitliche Begrenzung "auf Dauer" voraussetzt.
  • VG Stuttgart, 17.01.2005 - A 10 K 10359/04

    Zur Verfolgung von Ashkali durch nichtstaatliche Akteure in Serbien und

    Angesichts der gesetzlichen Verpflichtung der Behörde zum Widerruf soll die bei Fehlen der Verfolgungsgefahr nicht länger gerechtfertigte Asylanerkennung im Interesse der alsbaldigen Entlastung der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat unverzüglich beseitigt werden (ebenso BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997, NVwZ-RR 1997, 741; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 05.03.1997 - A 13 S 188/96 - und vom 19.09.2002 - A 14 S 457/02 -).
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